Satzung

In der aktuell gültigen Fassung der Änderung vom 19.12.2021

 

§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)

Der Verein führt den Namen „Fetzwerk – Filmförderverein e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Bardowick und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 (Zweck des Vereins, Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51-60 AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung nicht profitorientierter Film- und Kunstprojekte von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, welche der Allgemeinheit im Rahmen von kultureller Vielfalt zugutekommen. Die Förderung der Projekte durch den Verein kann eine finanzielle Unterstützung, aber auch Unterstützung bei der Abwicklung bürokratischer, organisatorischer und logistischer Aufgaben, Unterstützung bei der Suche nach Projektteilnehmern und bei der Verbreitung der Projektergebnisse in der Öffentlichkeit, sowie die Bereitstellung und Vermittlung von dem, für das entsprechende Projekt, notwendigen Equipment umfassen.

Auch sollen die Teilnehmer der unterstützten Projekte projektbezogene Fähigkeiten und Fertigkeiten erlernen, um die Projekte bestmöglich umsetzen zu können. Hierzu soll zum einen das selbständige Lernen und Arbeiten, aber auch die Weitergabe von Wissen durch andere Teilnehmer, gefördert werden. Zudem sollen die hierbei erlernten Fähigkeiten und Fertigkeiten im Berufsleben Anwendung finden und einen Einstieg in das, mit dem jeweiligen Film- oder Kunstprojekt im Zusammenhang stehenden, Berufsfeld erleichtern.

Ein weiteres Ziel des Vereins ist es, ein Netzwerk, bestehend aus jungen Filmemachern und Künstlern, aufzubauen, um überregionale Zusammenarbeit junger Menschen an Film- und Kunstprojekten zu ermöglichen.

 

§ 3 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, per E-Mail, gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied oder mit dem Onlineformular der Vereinshomepage zu stellen. Für die Mitgliedschaft ist ein vollständiger Aufnahmeantrag erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

 

 

§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 7 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. 

 

§ 8 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 9)
b) der Vorstand (§ 10)

 

§ 9 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Versendung der Einladungsschreiben per E-Mail an alle Mitglieder. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet war.

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder stellvertretend für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Eine Wahl en bloc ist zulässig.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, und dem/der Kassenwart/in und dem/der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit.

Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 11 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Wiederwahl ist zulässig. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

 

§ 12 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den IM.Kasten Lüneburg e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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